pk components GmbH
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REACh

Die Verordnung der Europäischen Union 1907/2006 (REACh: Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals, Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) ist die Vereinfachung und Harmonisierung des europäischen Chemikalienrechtes. Ein wichtiger Aspekt ist die Erfassung und gesundheitsrelevante Bewertung von Stoffen. Nach dem Prinzip "no data, no market" dürfen nur Stoffe in den Verkehr gebracht werden, die vorher registriert wurden.

Wir, die pk components GmbH, sind uns der Thematik bewusst und haben die ggf. entstehenden Pflichten unsererseits gegenüber unseren Kunden eingehend geprüft:

Title II, Chapter 1, Art. 7, Abs. 1 der Verordnung 1907/2006 (S. 20) in (die für uns maßgebliche) englische Fassung besagt, dass eine Registrierung der Substanzen in Artikeln notwendig wird wenn:

a) the substance is present in those articles in quantities totalling over one tonne per producer or importer per year (Die Substanz ist in jenen Artikeln/Erzeugnissen in einer Menge von mehr als eine Tonne pro Jahr und pro Produzent/Importeuer enthalten);

b) the substance is intended to be released under normal or reasonably foreseeable conditions of use (Die Substanz wird beabsichtigt unter normalen oder vernünftigerweise voraussehbaren Gebrauchsbedingungen freigesetzt).

b) "beabsichtigt" ist in keinem der von uns vertriebenen Bauelemente der Fall! (Gegensatz: Tinte von Druckerpatronen, Abrieb vom Autoreifen). Die deutsche Fassung weicht hier auf den ersten Blick ab, jedoch mit "soll" in b) wird die Absicht juristisch herausgestellt. Wir folgern daraus, dass für uns als Distributor von elektronischen Bauelementen keine Registrierungspflichten bestehen.

Sind wir Importeur und beziehen die Erzeugnisse nicht von einem in der EU ansässigen Unternehmen bzw. Dependance (juristische Person) entsteht uns in der Tat die Verpflichtung bei der Verwendung einer Substanz mit >0,1% eine Registrierung zu vollziehen und eine Meldung an unsere Kunden zu machen. Dazu muss die Substanz aber erst einmal beabsichtigt freigesetzt werden (s.o.).

Eine erste so genannte Kandidatenliste mit besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen (substances of very high concern, SVHC) wurde am 28.10.2008 veröffentlicht. Die Kandidatenliste wurde zum 17.01.2022 letztmalig ergänzt und umfasst aktuell 223 Substanzen. Wird eine Substanz dieser Kandidatenliste von einem Hersteller mit > 0,1% in einem Artikel verwendet, muss eine Meldung von diesem Hersteller erfolgen. Diese Information wird von uns unverzüglich an unsere Kunden weitergeleitet. Darüberhinaus werden die betroffenen Artikel in unseren Datenbanken gekennzeichnet, so dass in der Angebotsstellung die Information schon berücksichtigt werden kann.

Bis dato ist die Verwendung folgender Stoffe in den von uns vertriebenen Produkten bekannt:

  • Dibutyl Phthalate (DBP) (EC Nr. 201-557-4) in ausgewählten Folienkondensatoren des Herstellers Epcos, siehe www.epcos.com/reach_svhc (Information vom 18.02.2009) (Produktion ab 01.04.2011 ohne DBP)
  • Bis (2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) (EC Nr. 204-211-0) in Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit PVC Überzug des Herstellers Rubycon (Information vom 28.01.2009) (Generelle Umstellung auf PET Überzug ab April 2011)
  • 1-Methyl-2-pyrrolidone (EC Nr. 212-828-1) in bestimmten Aluminium-Elektrolytkondensatoren des Herstellers Epcos (Information vom 08.01.2013)
  • HBCDD (EC Nr. 247-148-4) in bestimmten Folienkondensatoren des Herstellers Epcos (Information vom 08.01.2013)
  • Bleititanzirkonoxid ((Pbx Tiy Zrz) O3) (EC Nr. 235-727-4) in keramischen Bauelementen des Herstellers Murata (Information vom 26.02.2013) (teilweise abgekündigt und durch Neuentwicklungen ersetzt)

Wir sind mit unseren Lieferanten in einem intensiven Konakt zum Thema REACH, um sicherzugehen, dass die Lieferkette hierdurch keine Beeinträchtigung erfährt.

Unser REACH Kontakt:

Manuela Nicklas
Tel. 09129 4058-174
manuela.nicklas@pk-components.de

 

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