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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die im Nachfolgenden festgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen treten für alle geleisteten Lieferungen und Dienstleistungen ab dem 01.07.2012 in Kraft, insofern nicht ausdrücklich schriftlich anders festgelegt. Unsere Bedingungen schließen alle anderen Bedingungen aus - jegliche andere vom Käufer festgesetzten Bedingungen sind unwirksam. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.
 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn der Verkäufer sich zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Käufer erklärt mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung.
(2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden AGB, mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers oder für ihn handelnde Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.
 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(2) Muster der von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Sache. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
(3) Die Auftragserteilung durch den Käufer hat stets schriftlich per Brief oder per Telefax zu erfolgen. Sie kann auch per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per E-Mail vorgenommen werden, soweit sich der Auftraggeber anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt.
(4) Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
(5) An vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich dieser die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Dokumente dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
(6) Bei Abrufaufträgen muss ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(7) Ein Abruf durch den Käufer muss spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 

§ 3 Preise / Zahlung

(1) Alle Preise, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend. Die Preise gelten ab unserem Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Umsatzsteuer nicht ein. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in EURO (€). Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährungen trägt der Käufer.
(2) Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
(3) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungserteilung fällig.
(4) Bei Zahlung nach dem unter Absatz 3 genannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288, 247 BGB) berechnet. Die Geltungsdauer weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Unser Eigentumsvorbehalt entfällt erst, wenn alle Wechselforderungen erfüllt sind.
(6) Der Käufer kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen geltend machen.
(7) Der Käufer ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
 

§ 4 Lieferfrist

(1) Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich sofern sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden und gelten unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer dies nicht unzumutbar ist.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(4) Hat jedoch der Käufer noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.
(5) Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von ihm zu vertretender Umstände gehindert, so ist er für die Dauer dieser Störung von seiner Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Käufers sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch ist der Käufer von der Störung von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis zu setzten.
(6) Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Käufer zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle dem Verkäufer dadurch entstehende Mehraufwendungen zu ersetzten.
 

§ 5 Gefahrenübergang / Versand

(1) Der Käufer trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung beauftragten Person übergeben wurde.
(2) Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.
(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Käufer unzumutbar sind.
(4) Sofern der Käufer die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet an den Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Verkäufers bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Käufer ist es hingegen ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Käufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet er sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunden Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum an den Verkäufer überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderung zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Der Käufer hat einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110% des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 155% der zu sichernden Forderungen beträgt.
 

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB zu untersuchen und eventuelle offene Mängel/sonstige Abweichungen innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Ausgeschlossen ist die Rüge von offensichtlichen Mängeln, die später als 3 Tage nach Ablieferung der Waren angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach der Entdeckung, gegenüber dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an den Verkäufer zu richten.
(2) Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
(3) Nacherfüllungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten ab Warenlieferung.
(4) Durch den Verkäufer im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile der Ware werden Eigentum des Verkäufers.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Käufer mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
(6) Der Verkäufer hat die Möglichkeit, mit dem Käufer eine gesonderte Vereinbarung für Garantieleistungen zu treffen.
(7) Hat der Käufer wegen Mängeln an vom Verkäufer gelieferter Ware einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen gemacht, gilt § 8. Keine Gewährleistung besteht u.a. für
- die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn diese war ausdrücklich schriftlich vereinbart,
- für Mängel, die nach Gefahrübergang entstanden sind, z. B. durch fehlerhaften Betrieb (Nichteinhaltung der vorgegebenen Gebrauchsspezifikationen oder -bedingungen), Beschädigung oder sonstige Fremdeinflüsse,
- bei verspäteter Rüge oder
- gegenüber anderen Personen als dem Käufer.
(8) Gewährleistungsansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung an den Käufer oder mit Eintritt eines Abnahmeverzugs des Käufers. Sollten die Hersteller der Waren eine Gewährleistung für einen längeren Zeitraum übernehmen, so wird der Verkäufer diese auf entsprechendes Verlangen an den Käufer übertragen, sofern der Hersteller dem zustimmt.
 

§ 8 Haftungsausschluss/-begrenzung

(1) Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich z. B. Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung), ausgeschlossen.
(3) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Verletzung einer - schriftlich übernommenen - Garantie, hinsichtlich der Schäden, vor denen die Garantie schützen soll; bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; bei Verzug mit der Lieferung.
(4) Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie bei Lieferverzug ist die Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach beschränkt auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf höchstens Euro 50.000, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Haftungsrahmen vereinbart ist. Der Verkäufer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Käufers oder für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den beiden vorstehenden Sätzen gelten auch, wenn ein Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Mitarbeiters oder Beauftragten beruht, der nicht zu den leitenden Angestellten des Verkäufers gehört.
 

§ 9 Rücktritt

(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Verkäufers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch den Verkäufer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
(2) Der Verkäufer ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs mit der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
(3) Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch für den Fall, dass der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer objektiv nicht kreditwürdig ist und dadurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet erscheint; dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.(4) Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 10 Lebenserhaltende Systeme

(1) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Liefergegenstände nicht für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Humanimplantaten, Nuklearanlagen oder -systemen oder anderen Anwendungen geeignet, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann.
(2) Der Käufer wird den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einem Verstoß gegen diesen Hinweis resultieren.
 

§ 11 Export

1) Sämtliche durch den Verkäufer gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferungsland bestimmt.
(2) Der Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Waren und der mit ihnen verbundenen Technologie und Dokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Verwaltungsakten) der Vereinigten Staaten von Amerika, der Heimatstaaten der vertragsschließenden Parteien sowie der Europäischen Union und können außerdem den Export- und/oder Importbestimmungen weiterer Staaten unterliegen.
(3) Es obliegt dem Käufer, sich über diese Bestimmungen zu informieren, sie zu beachten und ggf. entsprechende Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Importgenehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
(4) Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.
 

§ 12 Rechtswahl / Gerichtsstand

(1) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Nürnberg. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
 

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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